|
|||
![]() |
SchenkungDas wichtigste Mittel der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten ist die Schenkung. Hier müssen einmal Formerfordernisse eingehalten werden. Auch werden nur allzu häufig Fehler in der Vertragsgestaltung gemacht, beispielsweise wenn sich der Schenker keine ausreichenden Rückforderungsrehte vorbehält.
..................................................................................................................................... Schenkungen des Erblassers zu Lasten des VertragserbenLiegt solchen Schenkungen kein lebzeitiges Eigeninteresse zugrunde, dann werden diese auch als „bösliche Schenkungen“ bezeichnet. Sie sind zwar ebenfalls dinglich wirksam, unterliegen jedoch der Rückforderung nach Bereicherungsrecht gemäß § 2287 BGB. Auf die Redlichkeit des Beschenkten, der unmittelbar Anspruchsgegner ist, kommt es auch hier nicht an.
..................................................................................................................................... Schenkungen zu Lasten eines PflichtteilsberechtigtenSchenkungen zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten können gemäß § 2329 BGB, ohne dass es auf Benachteiligungsabsicht des Schenkers ankäme, vom Beschenkten nach Bereicherungsrecht herausgefordert werden, soweit der zur Pflichtteilsergänzung verpflichtete Erbe ihn nicht zu erfüllen braucht.
..................................................................................................................................... |
Aktuelles02.08.2015Erbschleicherfälle
Keine News in dieser Ansicht. Keine News in dieser Ansicht. |
|